[SIZE=3]Vertrag zur Sicherung dauerhaften Friedens und Freundschaft zwischen dem Vereinigten Kaiserreich Pizzaros und der freien Republik Tir Na nÒg.[/SIZE]
Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit an.
Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden aber es darf ein Antrag auf Austausch an die betreffende Regierung gestellt werden. Bürger beider Staaten können von Botschaften beider Staaten in Drittländern Hilfe erhalten.
Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür gesorgt ist, das jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierende" Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, tritt Artikel 6, dieses Vertrages, in kraft.
Artikel 5 – Kultur und Völkerverständigung
Aktionen die kulturellen Austausch und Völkerverständigung zwischen den beiden Staaten fördern, werden durch beide Staaten unterstützt. Zur Verbesserung der Völkerverständigung werden Schüleraustausche, Schul- und Städtepartnerschaften und Staatsbesuche vorgeschlagen. Staatsbesuche müssen nicht angekündigt werden.
Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder der "United Virtual Nations Organisation" geregelt.
Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.
Artikel 9 – Strafverfolgung
Falls ein, von einem der beiden unterzeichnenden Staaten strafrechtlich Verfolgter, in einem der Staaten aufgegriffen wird, wird dieser an den Staat, in dem er gesucht wird, ausgeliefert, falls nicht rechtliche Grundsätze des ausliefernden Staates dem zuwiderlaufen.
Artikel 10 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann nur einseitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund ist durch einen Vermittler nach Artikel 6 zu bestätigen Eine Kündigung ist ansonsten nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.
Artikel 11 – Handel
Die beiden Staaten betreiben untereinander Handel. Ein Handelsabkommen oder Handelsvertrag wird angestrebt.
Artikel 12 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
Artikel 1 - Ziel
Dieser Vertrag dient zur Sicherung des Friedens und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den unterzeichnenden Staaten. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel 2 - Zusammenarbeit
Die Unterzeichnerstaaten streben eine friedliche und kooperative Zusammenarbeit an.
Artikel 3 - Botschaften
Die Unterzeichnerstaaten ermöglichen die Einrichtung von Botschaften. Botschaftsgelände ist Eigentum des vertretenen Staates und zählt zum Staatsgebiet. Es gilt das jeweilige Landesrecht. Botschafter dürfen nicht bei der Arbeit behindert und während der Laufzeit dieses Vertrages nicht ausgewiesen werden aber es darf ein Antrag auf Austausch an die betreffende Regierung gestellt werden. Bürger beider Staaten können von Botschaften beider Staaten in Drittländern Hilfe erhalten.
Artikel 4 - Geheimdienstliche Tätigkeiten
Dieser Vertrag verbietet Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen Organisationen auf dem Territorium eines anderen Unterzeichnerstaates solange nicht dafür gesorgt ist, das jede Person, egal welcher Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit hat, sich über die Ergebnisse und den Stand der Tätigkeiten zu informieren. Außerdem muss dafür gesorgt werden, dass die beteiligten Staaten, zuvor über alle Aktivitäten informiert werden. Alles was über "informierende" Tätigkeiten hinaus geht ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung, tritt Artikel 6, dieses Vertrages, in kraft.
Artikel 5 – Kultur und Völkerverständigung
Aktionen die kulturellen Austausch und Völkerverständigung zwischen den beiden Staaten fördern, werden durch beide Staaten unterstützt. Zur Verbesserung der Völkerverständigung werden Schüleraustausche, Schul- und Städtepartnerschaften und Staatsbesuche vorgeschlagen. Staatsbesuche müssen nicht angekündigt werden.
Artikel 6 - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder der "United Virtual Nations Organisation" geregelt.
Artikel 7 - Einstufung der Beziehungen
Die Unterzeichnerstaaten stufen Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
Artikel 8 - Visumpflicht
Bewohner der Unterzeichnerstaaten können sich ohne Visum innerhalb der anderen Unterzeichnerstaaten bewegen. Personenkontrollen durch Staatsorgane sind zulässig.
Artikel 9 – Strafverfolgung
Falls ein, von einem der beiden unterzeichnenden Staaten strafrechtlich Verfolgter, in einem der Staaten aufgegriffen wird, wird dieser an den Staat, in dem er gesucht wird, ausgeliefert, falls nicht rechtliche Grundsätze des ausliefernden Staates dem zuwiderlaufen.
Artikel 10 - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann nur einseitig gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund ist durch einen Vermittler nach Artikel 6 zu bestätigen Eine Kündigung ist ansonsten nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich und bedarf der Schriftform.
Artikel 11 – Handel
Die beiden Staaten betreiben untereinander Handel. Ein Handelsabkommen oder Handelsvertrag wird angestrebt.
Artikel 12 - Laufzeit
Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.

Clan Vater des Clans der Siddha, Präsident der SG Dynamo Más é Thoil, Träger des "Großen Väterchen Abraham-Uisge Beatha-Verdienstkreuz vom Fass" in der Stufe "Blended" und des "Verdienstorden der Kirche des freien Weges". Stärkster Mann der Welt - Olympiasieger im Gewichtheben bei den Olympischen Spielen 2004. Erster und einziger nògelischer Meister der Internationalen Oberliga. Meister und Pokalsieger 2017.

